Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen // ZBL Zeitarbeit für das Bergische Land

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Firma Zeitarbeit für das Bergische Land, ZBL Beer Fernandez Fuchs GbR, nachfolgend "ZBL" genannt. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit ZBL sich schriftlich mit Ihnen einverstanden erklärt.

BEHÖRDLICHE GENEHMIGUNG
ZBL besitzt die unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ausgestellt durch das Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen.

GELTUNG/VERHÄLTNIS/VEREINBARUNG
ZBL ist Arbeitgeber seiner Mitarbeiter/innen, die nachfolgend der besseren Lesbarkeit "Mitarbeiter" genannt werden. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit ZBL zu vereinbaren, wobei auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Kunden Rücksicht genommen wird, soweit dies möglich ist. ZBL ist im Hinblick auf § 11 Abs. 5 AÜG, nicht verpflichtet seine Mitarbeiter in Kundenunternehmen zu belassen, die von einem Arbeitskampf betroffen sind. ZBL ist berechtigt aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung anderen Mitarbeitern zu übertragen. Es gilt bei allen vom ZBL zur Verfügung gestellten Mitarbeiter eine tägliche Arbeitszeit von min. 7 Stunden als vereinbart.

MITARBEITERVERGÜTUNG/SOZIALLEISTUNGEN
Für Mitarbeiter finden die zwischen dem Arbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der DGB Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträge sowie die ggf. für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

ARBEITSNACHWEIS
Der Kunde ist verpflichtet, einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen, den der Mitarbeiter von ZBL vorlegt. Anderenfalls gilt der vom Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt. Bei Nichterreichen der vereinbarten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl ist ZBL berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat (z.B. bei verspätetem Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.).

RECHNUNGSLEGUNG/ZAHLUNGSBEDINGUNG/ ZUSCHLÄGE
Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. ZBL akzeptiert keine Wechsel oder Schecks. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist ZBL berechtigt, sämtliche offenen auch gestundeten Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. ZBL ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten. Die Zuschläge für anfallende Mehr-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind wie folgt geregelt: 

PREISANPASSUNG
Unsere Preise sind maßgeblich auf der Basis der in der Zeitarbeitsbranche gezahlten Tariflöhne (Tarifvertrag BAP/DGB) kalkuliert. Für den Fall von Tariflohnerhöhungen oder -senkungen verpflichten sich die Parteien zur Aufnahme von Preisverhandlungen mit dem Ziel einer angemessenen Anpassung der vereinbarten Verrechnungssätze. Die neu vereinbarten Verrechnungssätze sind jeweils ab Inkrafttreten der Tariflohnveränderung zu zahlen. Entsprechendes gilt bei Veränderungen oder der Einführung von allgemeinverbindlichen Mindestlöhnen, die von ZBL nach Maßgabe des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des Gesetzes über Mindestarbeitsbedinungen zwingend zu zahlen sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von einer Woche zu kündigen.

SONDERKÜNDIGUNGSRECHT/TARIFE
Der Kunde ist verpflichtet, ZBL mitzuteilen welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob, bzw. welche Tarifverträge oder Zeitarbeitnehmer begünstigenden betrieblichen Vereinbarung beim Kunden anwendbar sind. Dies gilt insbesondere zur Umsetzung für eine bestimmte Branche geltenden tarifverträglichen Branchenzuschlägen für Zeitarbeitnehmer. Das regelmäßig bezahlte Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb hat der Kunde nachzuweisen und steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben. Änderungen der Branchenzugehörigkeit der anwendbaren Tarifverträge oder der betrieblichen Vereinbarungen sind ZBL unverzüglich anzuzeigen. Bei Branchen in denen die Zahlung eines Branchenzuschlags nicht vorgesehen ist oder die Zahlung nachträglich entfällt, erhöht sich der Verrechnungssatz nach einer ununterbrochenen Einsatzzeit von 9 Monaten um 1,5 % nach 12 Monaten um insg. 3 %. Für die Berechnung der Fristen ist der Überlassungsbeginn beim Kunden und nicht der Zeitpunkt an dem der o.g. Branchenzuschlag entfällt maßgeblich. Bei einer Unterbrechung des Einsatzes von bis zu 3 Monaten wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorherigen Überlassungszeit fällig. Eine Erhöhung der Verechnungssätze ist ungeachtet der Branchenzuschläge im eigenen Ermessen möglich. Dies gilt, wenn sich der von ZBL an Mitarbeiter zu zahlende Stundenlohn aufgrund tariflich, gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer oder sonstiger Bestimmungen/Ver- pflichtungen erhöht. ZBL ist verpflichtet die Tariferhöhungen dem Kunden mitzuteilen.

VORBESCHÄFTIGUNG
Zur Einhaltung des AÜG´s ist der Kunde verpflichtet, ZBL zu informieren, ob die überlassenen Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassungsbeginn beim Kunden oder einem verbundenen Konzernunternehmen direkt angestellt oder als Zeitarbeitnehmer beschäftigt waren. Die sich daraus ergebenen Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

AUFRECHNUNG/ZURÜCKBEHALTUNG
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber ZBL aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Mitarbeiter von ZBL sind nicht zum Inkasso berechtigt.

VERSCHWIEGENHEIT
Die Mitarbeiter von ZBL sind schriftlich zu strengem Stillschweigen über alle Geschäftsangelegenheiten der Kunden verpflichtet.

ZURÜCKWEISUNG/AUSTAUSCH
Die Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an ZBL zu richten. Stellt der Kunde innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorhergesehene Tätigkeit eignet und besteht er ZBL gegenüber auf Austausch  der Mitarbeiter, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

HAFTUNG/FREISTELLUNG/ERSATZ
ZBL haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. ZBL haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter, sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, ZBL von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet ZBL bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle sonstigen Schäden haftet ZBL bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, etc.). Sollten die in der Anlage zum AÜV gemachten Angaben des Kunden nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde ZBL Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist ZBL aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher ZBL hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. ZBL ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der von ZBL zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, ZBL von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger, Zoll und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

GEHEIMHALTUNG/DATENSCHUTZ
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäfts- geheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie alle als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5 Bundesdatenschutzgesetz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

ARBEITSSCHUTZ/ARBEITSSICHERHEIT
Der Kunde verpflichtet sich, die Mitarbeiter von ZBL vor Arbeitsaufnahme gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der überlassenen Mitarbeiter, hat der Kunde diese mit den arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so einzurichten und zu unterhalten sowie die unter seiner Aufsicht stattfindenden Arbeitsabläufe so zu regeln, dass die Mitarbeiter dauerhaft entsprechend den Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt und gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen und auf deren Verwendung zu achten. Soweit der Kunde gemäß § 5 ArbSchG zu einer Gefährdungsanalyse für die durch unsere Mitarbeiter durchzuführenden Tätigkeiten verpflichtet ist, gewährt er dem ZBL Disponenten und deren Beauftragten (u. a. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) Einblicke in deren Dokumentationen. Soweit die Mitarbeiter von ZBL während der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "VBG 100" ausüben, hat der Kunde unter Zustimmung von ZBL vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen und ZBL die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "VBG 109" auch für die Mitarbeiter von ZBL bereit zu halten. Die Mitarbeiter von ZBL sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unfallversichert. Der Kunde ist verpflichtet, ZBL, etwaige Arbeitsunfälle seiner Mitarbeiter unverzüglich zu melden. Meldepflichtige Arbeitsunfälle werden grundsätzlich gemeinsam untersucht. Falls die Mitarbeiter von ZBL aufgrund von mangelhaften bzw. nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder –ausrüstungen oder ohne Schutzkleidung die Aufnahme oder die Fortsetzung der Tätigkeit beim Kunden berechtigterweise ablehnen, schuldet der Kunde dennoch die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Arbeitszeit, die unser Mitarbeiter dem Kunden zur Verfügung stand. ZBL und deren Beauftragten (u. a. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte) sind berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung dieser Arbeitschutzverpflichtungen durch Arbeitsplatzbesuche zu überprüfen.

UNTERRICHTUNGSPFLICHT
Falls der Mitarbeiter von ZBL seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fern bleibt, wird der Kunde unverzüglich ZBL unterrichten.

LEISTUNGSZURÜCKHALTUNG/KÜNDIGUNG
ZBL ist berechtigt, seine Leistungen zurück zu behalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem früheren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung ganz oder teilweise nicht erfüllt oder erfüllt hat und ZBL ihm bereits eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat. ZBL ist darüber hinaus berechtigt, den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aus wichtigem Grund (u. a. bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Konkursverfahrens, Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einhaltung der Unfallverhütung- und Arbeitsschutzbedingungen) zu kündigen.

PERSONALVERMITTLUNG
Kommt nach einer Überlassung eines Mitarbeiters von ZBL zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter ein Arbeitsverhältnis zustande, ist der Kunde zur Auskunft über den Abschluss des Arbeitsverhältnisses und zur Zahlung des für die Vermittlung anfallenden Honorars an ZBL verpflichtet. Dieser Anspruch entfällt, wenn zwischen der Überlassung und dem Beginn der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim Kunden mehr als zwölf Monate liegen. Das Honorar bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte ZBL Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem 1. Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 2 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 12. Monats 1,5 Bruttomonatsgehalt. Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers von ZBL ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten wird ein Honorar in Höhe von 30 % des zukünftigen Bruttojahresgehalts beim Kunden fällig. Abweichende Vereinbarungen sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, ZBL Auskunft über das mit dem ZBL Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.

WIRKSAMKEIT
Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Bestimmung in zulässiger Weise treffen.

ÄNDERUNGEN
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch ZBL.

GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von ZBL.
Als Gerichtsstand wird Remscheid vereinbart.